„… Ein Verstoß der
Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB mit der Folge, dass
sie die Mietwagenkosten teilweise selbst zu tragen hat, lässt sich nicht
feststellen. Bei einer Anmietdauer von 4 Tagen war die Klägerin nicht
verpflichtet, sich vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges nach günstigeren
Pauschaltarifen zu erkundigen und hierzu Konkurrenzangebote einzuholen. Eine
derartige Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht allenfalls bei längerer
Mietdauer bzw. einer größeren zurückgelegten Fahrstrecke…" |