Urteilstenor | Gericht und Aktenzeichen |
Die Versicherung hat keinen Anspruch auf das Ausfüllen eines von Ihr entworfenen Fragebogens wie die Anmietung zustande kam |
AG Peine 16 C 122/04 |
Anmerkung: Die Beklagte ( Haftpflichtversicherung) hat keinen Anspruch gegen die Klägerin (Geschädigte) auf Auskunft gemäß § 158 d Abs. 3 VVG, 3 Nr. 7 PflVersG. über die Modalitäten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch Ausfüllen eines von der Beklagten (Haftpflichtversicherung) entwickelten Fragebogens noch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 255 BGB. Eine Autovermietung ist nicht verpflichtet, den potentiellen Kunden an günstigere Konkurrenzfirmen zu verweisen oder ihm günstigere, eigene Tarife (Normal- Wochen- oder Kreditkartentarife) anzubieten. Grundsätzlich hat die Klägerin daher Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Da sie jedoch ein klassengleiches Fahrzeug anmietete, hat sie sich ersparte Eigenkosten in Höhe von 5% der zu erstattenden Mietwagenkosten anrechnen zu lassen ( § 287 ZPO, OLG Düsseldorf NZV 1998,268 mit ausführlicher Begründung u.w.N.). |