Anmerkung:
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem
Inhalt:
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher
Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über
die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.
Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese Abtretung ist ebenfalls
unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der
Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen
dienen lediglich der Ausforschung und sind unzulässig, da sie nicht der
Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen
auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern
festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die
Abtretung unterzeichnet werden und an den Versicherer gesandt werden.
Hierzu das Amtsgericht Salzgitter:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf vollständigen Ersatz
der Mietwagenkosten gegen die Beklagte (Versicherung) zu. Zum
Herstellungsaufwand gehören nach ständiger Rechtssprechung auch die
Mietwagenkosten. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben,
dass auch die Anmietung eines Unfallersatzwagen zu einem angemessenen
Unfallersatztarif nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten
verstößt -BGH NJW 1996, 1958).
Die Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verweigerung
der Auskunft gemäß § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG berufen. Die Auskunftspflicht ergibt
sich aus ihrem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen,
sachgemäße Entschließungen über die Art der Einlassung auf den
Schadensersatzanspruch zu treffen. Die Beklagte kann daher Auskunft über
Tatsachen verlangen, die die Höhe des zu ersetzenden Schadens beeinflussen.
Der Fragebogen befasst sich jedoch nicht mit solchen Tatsachen. die Beantwortung
der Fragen 1 bis 3 ergibt sich aus der von der Autovermietung vorgelegten
Rechnung. Die Fragen 4 bis 6 (Informationen über Preise und Tarife sowie
Hinweise auf eventuelle Nichterstattung des Mietpreises durch die Versicherung)
stehen nach Ansicht des Gerichtes in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung der
Höhe des zu ersetzenden Schadens. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht das
Gericht in der Nichtaufklärung über Preise und Tarife keine positive
Vertragsverletzung der Autovermietung. Zunächst besteht eine generelle
Aufklärungspflicht der Autovermietung hinsichtlich günstigere Tarife im eigenen
Unternehmen nicht. Vertragspartner im Rechtsverkehr sind grundsätzlich nicht
gehalten, auf anderweitige günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, vgl.
auch AG Wolfenbüttel Akz: 16 C 571/103. |