Anmerkung:
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem
Inhalt:
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher
Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über
die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.
Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese Abtretung ist ebenfalls
unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der
Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen
dienen lediglich der Ausforschung und sind unzulässig, da sie nicht der
Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen
auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern
festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die
Abtretung unterzeichnet werden und an den Versicherer gesandt werden.
Hierzu das Amtsgericht Wolfenbüttel:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der
Mietwagenkosten zu......
Für eine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen
Unternehmen besteht keine Rechtsgrundlage. Die Interessenlage bei der
Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begründet keine hiervon abweichende
Beurteilung.......
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Das Landgericht Braunschweig ( Akz: 7 S 159/Q4 (018) als nächste Instanz hat mit
seinem Urteil vom 05.05.2004 die Berufung der Versicherung zurückgewiesen und
damit das Urteil des AG Wolfenbüttel bestätigt.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.04 verkündete Urteil des AG
Wolfenbüttel wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kammer
kann die Haftpflichtversicherung eine Auskunft jedenfalls dann nicht begehren,
wenn sie aus einer solchen keine Vorteile hätte. So liegt es hier, da der Kläger
auch nach Aufklärung den Unfallersatztarif hätte in Anspruch nehmen dürfen. Die
Auffassung der Beklagten, § 254 BGB verpflichte den Geschädigten, einen
unbequemen Weg zu gehen, um den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
Geld zu sparen, wird durch die Kammer nicht geteilt. Aus diesem Grunde war die
Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. |