Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten (
Versicherung) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6
mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen
Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem
Grunde nach außer Streit.
Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die
Reparaturkosten auf 2.793,13 Euro und den Wiederbeschaffungswert auf
2.812,11 Euro. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001
darauf hin, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage
sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der
Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich
angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 Euro. Als
Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28
Euro (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein
Ersatzfahrzeug zu.
Der Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
7.235,29 Euro verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28
Euro). Dabei hat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von
Sanden/Danner zugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um
eine Gruppe herabgestuft.
Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der
Vorhaltekosten in Höhe von 15,74 Euro pro Tag ermittelt und unter
Berücksichtigung eines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52
Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat eine
Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 7.175,47 Euro (130 Tage à 117
DM abzüglich gezahlter 601,28 Euro) für gerechtfertigt erachtet und der
Klage in Höhe weiterer 5.116,95 Euro stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch ein länger andauernder
Nutzungsausfall könne auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner
(jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) ermittelt werden. Unerheblich sei,
ob für diesen Zeitraum normalerweise ein Fahrzeug angemietet worden wäre
und ob hierbei gegebenenfalls ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart
werden können. Dieser Gesichtspunkt betreffe allein die
Schadensminderungspflicht, die der Kläger nach den insoweit nicht
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aber nicht verletzt habe.
Da er den Versicherer auf seine finanzielle Lage hingewiesen habe, hätte
dieser es in der Hand gehabt, zur Abwendung eines größeren
Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss zu leisten und dadurch den Kauf
eines Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der
Kläger brauche sich wegen des Alters seines Fahrzeugs auch nicht auf die
- eventuell um einen Zuschlag zu erhöhenden - Vorhaltekosten verweisen
zu lassen. Insoweit genüge vielmehr eine Herabstufung in der Tabelle um
eine Gruppe. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sei schließlich
auch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision wendet sich allein gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass dem Kläger für das im Unfallzeitpunkt fast zehn
Jahre alte Fahrzeug für die Ausfallzeit von 130 Tagen ein Tagessatz von
59,82 Euro zuzubilligen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die
Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien
tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung
verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder
der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil
BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht
verkannt, dass eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von
Sanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche
Methode der Schadensermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Berufungsgericht sich seines
Ermessens sehr wohl bewusst war. Es hat nämlich im einzelnen dargelegt,
weshalb es vorliegend eine Schadensermittlung anhand der Tabellen trotz
der wegen der Dauer des Nutzungsausfalls und des Alters des Fahrzeugs
gegebenen Besonderheiten für sachgerecht erachtet. Einer weitergehenden
Darlegung bedurfte es nicht.
2. Die Heranziehung der Tabellen lässt vorliegend keinen Rechtsfehler
erkennen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch
bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der
Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung
anzustellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der
Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität
und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren
Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten
(Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus Rechtsgründen ist auch nichts
dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs
durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl.
Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, Umdruck S. 10).
3. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sander/
Danner/Küppersbusch steht vorliegend auch nicht die lange Dauer des
Nutzungsausfalls entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das
Berufungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Schadensermittlung
gemäß § 287 ZPO nicht verkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch
den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 -
X R 49/86 - NJW 1988, 484, 486). Nach den von der Revision nicht
angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebrauchsvorteile, die dem Kläger
durch die Beschädigung seines Fahrzeugs täglich entgangen sind, während
der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hätten. Dafür, dass die Höhe
der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich
übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern
allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand
gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch
Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine
Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt
vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2
Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der
Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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