Das Bayerische
Oberste Landesgericht hat ein Machtwort zum Thema "Sprintermanie" gesprochen:
Demnach sind die schnellen Kastenwagen mit 4,6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
Lastkraftwagen im Sinne des Gesetzes und unterliegen einem Tempo-Limit von 80
km/h auf Autobahnen. Den betroffenen Fahrer ließen die Richter wegen
"Verbotsirrtums" allerdings mit einer Geldbuße von 250 Euro glimpflich davon
kommen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Automatenaufsteller auf der Autobahn mit einem
solchen Wagen bei Tempo 160 geblitzt. Ein Amtsrichter verurteilte ihn daraufhin
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen von
80km/h zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot. Der betroffene
Fahrer legte Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er berief
sich darauf, dass in den Zulassungspapieren die Bemerkungen "Pkw geschlossen"
sowie "entspricht Kombilimousine" eingetragen seien. Zudem legte er den Richtern
eine Erklärung der Daimler-Chrysler AG vor, aufgrund der er sein Fahrzeug für
einen Pkw gehalten habe.
Der 1.Senat für Bußgeldsachen bestätigte jetzt grundsätzlich das Urteil des
Amtsgerichts: Beim "Sprinter" handle es sich keineswegs um einen Pkw - schon
weil sein Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen den in der Straßenverkehrsordnung
festgelegten Grenzwert von 3,5 Tonnen überschreite, von dem an für Lkw
Tempolimit 80 gelte. Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung
komme nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine Einstufung als Pkw nicht
in Frage, weil hier für Kombi-Fahrzeuge die Grenze bei 2,8 Tonnen liege. Der
Automatenaufsteller hätte sich nach Meinung des Senats keinesfalls auf die
Auskünfte verlassen dürfen, die er vom Hersteller, bei den Zulassungsstellen und
beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten hatte. Weil sich das Fahrzeug erheblich von
einem Personenwagen unterscheide und Merkmale eines Lkw aufweise, "hatte der
Betroffene die Pflicht, selbst alle zumutbaren Quellen auszuschöpfen."
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