Der Kläger
hatte innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Abzweig verpasst und deshalb
kurz danach sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Dieses Verhalten führte zu einer
unklaren Verkehrsituation, sodass der Beklagte mit seinem KFZ auffuhr. Auf ihn
war durch das plötzliche Abbremsen eine unverständliche und nicht beherrschbare
Verkehrssituation zugekommen. Da der Kläger den Unfall durch sein Verhalten
ebenfalls mit verursacht hatte, trat die allgemeine Betriebsgefahr seines KFZ
trotz des alleinigen Verschuldens des Beklagten an der Kollision nicht zurück.
Das Gericht hielt eine Mithaftung des Klägers von 1/3 für angemessen. |