Urteilstenor | Gericht und Aktenzeichen |
Bindung des Geschädigten an die Wahl fiktiver Schadensberechnung | LG Köln 1 U 112/00 |
Rechnet der Geschädigte seinen unfallbedingten Substanzschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, verbietet es sich, die fiktive Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben; mit anderen Worten, die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden. Das Urteil ist rechtskräftig. |