Ein
Schuldbekenntnis am Unfallort ist grundsätzlich nicht bindend! Wer am
Unfallort ein Schuldbekenntnis abgibt, ist nicht daran gehindert, sich in einem
späteren Prozeß auf die wahren(!) Unfalltatsachen zu berufen. Diese
Rechtsprechung ist vielen Unfallbeteiligten nicht bekannt.
Nach
einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hat derjenige, der am Unfallort
eine schriftliche Haftungserklärung abgibt, grundsätzlich nicht die Absicht,
sich ein für allemal und ohne Rücksicht auf den wirklichen Geschehensablauf zu
binden sondern er hält nur die Sach- und Rechtslage schriftlich fest, wie er sie
am Unfallort zum Zeitpunkt seiner Erklärung einschätzt. Wenn dieser
Unfallbeteiligte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung kommt,
so kann er sich auf diese andere Beurteilung stützen. Die Nachteile seines
früheren Schuldbekenntnisses kommen für ihn aber dann zum Tragen, wenn die
Beweislage unklar ist. In diesem Fall führt das Schuldbekenntnis zur
Verbesserung der Beweislage für den Unfallgegner. Im zu beurteilenden Fall gab
es für das Gericht keinen Grund, die Beklagte an ihrem, den wahren Sachverhalt
widersprechenden, Schuldbekenntnis festzuhalten. |