Urteilstenor | Gericht und Aktenzeichen |
Landgericht Schweinfurt schätzt Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand der Nutzungsausfalltabelle |
LG Schweinfurt 32 S 39/05 v. 17.02.06 |
Auszug aus dem Urteil: Geschäftsnummer: 32 S 35/05 Landgericht Schweinfurt
Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 17.02.2006 In dem Rechtsstreit
- Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte :…………………………………………………………………………..
gegen
- Beklagter - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte..............................................................................................................
wegen Schadensersatzes
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 durch den
Präsident des Landgerichts Schweinfurt Hofmann als Vorsitzender
für Recht erkannt
1. Die Beklagte (Versicherung) wird verurteilt............
..........................Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Wege einer praktikablen Lösung der erforderliche Aufwand nach § 287 ZPO geschätzt werden muss und kann. Als Anknüpfungspunkte für eine sachgerechte Lösung in diesem Sinne sind für die Kammer die Feststellungen in der Zusammenstellung Sanden/Danner/Küppersbusch heranzuziehen (vgl. Kurzfassung in NJW 2005, 32 ff.) Auch der BGH hat diese Tabellen als tragfähige Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls gebilligt und ausgeführt, dass der tabellarische Nutzungsausfallwert bei 35 - 40% der üblichen Miete liege (vgl. BGH NJW05, 277, 278, OLG München DAR 1995, 254; LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069, 1070).
Anmerkung: Auch der BGH hat in seiner Entscheidung VI ZR 9/05 auf diese Möglichkeit der Schätzung hingewiesen. Ebenso LG Bielefeld Entscheidung 22 S 18/05 v. 11.05.05.
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