Wer auf ein
plötzlich bremsendes ziviles Polizeifahrzeug auffährt, muss den Unfallschaden
nicht zwangsläufig allein tragen. Das geht aus einem Urteil des Frankfurter
Oberlandesgerichts (OLG) hervor.
Nach Auffassung
der Richter geht von einem Polizeiwagen im Sondereinsatz eine besondere
"Betriebsgefahr" aus, die eine Schadensbeteiligung des jeweiligen Bundeslandes
als Haftungsträger für die Polizei (Az.: 25 U 160/00) rechtfertige. Das Gericht
verurteilte damit das Land Hessen, einem Autofahrer 30 Prozent eines
Unfallschadens zu ersetzen. Der Kläger war auf ein ziviles Einsatzfahrzeug der
Polizei aufgefahren, als ihn Beamte auf einer Bundesstraße kontrollieren
wollten. Das OLG befand zwar, dass den Kläger die überwiegende Haftung treffe.
Es stimmte dem Land jedoch nicht zu, dass es von jeglicher Haftung frei sei. |