Wer Unfallflucht begeht, verliert automatisch
seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
sich darauf beruft, er habe einen Unfallschock erlitten. So entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und bestätigte damit das vorherige Urteil des
Landgerichts. Klägerin habe durch die Unfallflucht ihre Verpflichtung verletzt,
nach dem Unfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienen könne,
teilt das Gericht mit.
Der Unfallschock, auf den sie
sich berufe, trete jedoch nur selten in einer solchen Stärke ein, dass eine die
Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung vorliege. Zudem habe die
Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Schock die Ursache der Unfallflucht
gewesen sei. Bereits das Entfernen vom Unfallort reicht nach Angaben des OLG für
einen völligen Ausschluss vom Versicherungsschutz aus. Das Urteil ist
rechtskräftig. |